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Fabio Schmuki

Insights

13. April 2016

Beglaubigung von Übersetzungen – wer glaubt hier eigentlich wem?


Manche Ämter verlangen, dass Übersetzungen bestimmter Dokumente in beglaubigter Form vorgelegt werden. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Dokumente für rechtliche Angelegenheiten in einer anderen Sprache oder in einem anderen Land Verwendung finden sollen. Beglaubigte Übersetzungen und Apostillen haben wir für Sie im Griff.

Die Projektleitung glaubt den Übersetzer:innen


In der Umgangssprache wird oft der Begriff «beglaubigte Übersetzung» verwendet. Das heisst, Supertext erklärt, dass ein Ausgangstext nach bestem Wissen und Gewissen in eine andere Sprache übertragen wurde und dass die Übersetzung diesem Text sinngemäss korrekt und inhaltlich vollständig entspricht. Diese namentliche Bürgschaft übernimmt die für die einzelne Übersetzung verantwortliche Person aus dem Projektmanagement stellvertretend für Supertext.


Das Notariat glaubt Supertext


Damit diese Erklärung von Supertext schweizweit rechtskräftig wird, ist eine Beglaubigung notwendig. Dazu prüft und bestätigt ein:e Notar:in oder eine andere staatlich dazu ermächtigte Vertretung Identität und Echtheit der Unterschrift der unterzeichnenden Person aus dem Projektmanagament. Diese Person stattet dem Notariat also persönlich einen Besuch ab, und unterzeichnet vor Ort die Erklärung, mit der sie die oben genannten Punkte bezeugt. Der Notar bzw. die Notarin unterzeichnet die Beglaubigung ebenfalls und schliesst so den Akt der Beglaubigung ab.


Die Schweiz glaubt dem Notariat


Da Notar:innen und andere rechtliche Vertreter:innen nur auf nationaler Ebene agieren können, wird im internationalen Urkundenverkehr zusätzlich oftmals eine Überbeglaubigung notwendig. Die Überbeglaubigung, auch Haager Apostille genannt, bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die unterzeichnenede Amtsperson gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist. In der Schweiz werden Apostillen ausschliesslich von jener kantonalen Stelle ausgestellt, die für das jeweilige Notariat bürgt. Im Kanton Zürich ist das die Staatskanzlei. Jede überbeglaubigte Übersetzung wird von den 108 (2016) Mitgliedstaaten unter der Haager Konvention als rechtskräftig anerkannt.


Was wir von Ihnen brauchen


Wenn Sie eine beglaubigte Übersetzung mit oder ohne Apostille benötigen, geben Sie dies am besten gleich bei der Bestellung an. Teilen Sie uns auch mit, in welcher Sprache die Beglaubigung abgefasst sein soll. Falls Sie zudem eine Apostille brauchen, lassen Sie uns ausserdem wissen, für welches Land die Dokumente bestimmt sind. Damit haben wir alles, um Ihre Unterlagen fit für den nationalen und internationalen Urkundenverkehr zu machen.


Titelbild via Flickr: Justice Gavel – Tori Rector (CC BY-SA 2.0)

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